Satzung deR Österreichischen Gesellschaft für Empirische Kulturwissenschaft und Volkskunde


§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Die "Österreichische Gesellschaft für Empirische Kulturwissenschaft und Volkskunde" ist ein gemeinnütziger Verein nach den Bestimmungen des österreichischen Vereinsgesetzes. Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Empirische Kulturwissenschaft und Volkskunde". Vereinssitz ist Wien. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich

§ 2. Zweck des Vereins
Der Verein vertritt als Standesvertretung die sachlichen und beruflichen Interessen der auf dem Fachgebiet der Empirischen Kulturwissenschaft/Europäischen Ethnologie/Kulturanthropologie/Volkskunde oder eines verwandten Faches beruflich und/oder wissenschaftlich Tätigen. Er ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Zweckes
Die Zwecke des Vereins sollen durch die nachstehenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

(1) ideelle Mittel:
a) Förderung der kulturwissenschaftlichen Forschung und Lehre in Österreich und deren Nutzbarmachung für das öffentliche Wohl
b) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und seiner Berufsmöglichkeiten
c) Vertretung der unter dem Vereinszweck genannten wissenschaftlichen Fächer und ihrer Anliegen vor der Öffentlichkeit und Behörden
d) Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen, Fortbildungsveranstaltungen, Exkursionen und Buchpräsentationen
e) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
f) Stiftung und Vergabe von Stipendien, Preisen und Werkverträgen
g) Pflege der Beziehungen zur internationalen Fachwelt h) Öffentlichkeitsarbeit
i) Förderung einer der demokratischen Grundordnung und den Menschenrechten verpflichteten Bewusstseinsbildung

(2) materielle Mittel:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden (auch Sachspenden)
c) Vermächtnisse, Legate und sonstige Zuwendungen
d) Subventionen
e) Werbung und Sponsoring
f) Erträge aus eigenen satzungsgemäßen Veranstaltungen und Unternehmungen

§ 4. Mitgliedschaft
Der Verein umfasst ordentliche und korrespondierende Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen sein, die das Studium der Empirischen Kulturwissenschaft/Europäischen Ethnologie/Kulturanthropologie/Volkskunde oder eines verwandten Faches erfolgreich abgeschlossen haben und auf diesem Gebiet beruflich und/oder wissenschaftlich tätig sind. Ordentliche Mitglieder werden vom Vorstand durch einfachen Beschluss aufgenommen. Die Generalversammlung wird bei der nächsten Vollversammlung über neu aufgenommene Mitglieder informiert. Außerhalb des oben genannten Personenkreises stehende fachlich geeignete Personen können vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss als korrespondierende Mitglieder eingeladen werden.

§ 5. Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, nach den vereinsgesetzlichen Bestimmungen an allen Generalversammlungen teilzunehmen, Anfragen und Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Den ordentlichen Mitgliedern steht in Vereinssachen das aktive und passive Wahlrecht zu. Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer:innen einzubinden.

Allen Mitgliedern steht das Recht zu, alle Einrichtungen des Vereines zu nutzen und alle hierdurch gegebenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand angezeigt werden, um gültig zu sein. Das ausgetretene Mitglied kann gegenüber dem Verein keine Ansprüche stellen. Es ist jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein voll zu erfüllen.

§ 6. Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Generalversammlung festgesetzt werden, regelmäßig und pünktlich zu leisten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten des Vereines zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung zu beachten, die Belange des Vereins nach Kräften zu fördern und seine Bestrebungen weitestgehend zu unterstützen.

§ 7. Ausschluss und Streichung aus dem Verein
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die den Vereinszweck verletzen oder ihren Mitgliedspflichten nicht nachkommen, durch Beschluss aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der:s Vorsitzenden. Der Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich zu begründen. Gegen die Ausschließung steht dem Mitglied die Berufung an die Generalversammlung zu. Eine Streichung erfolgt dann, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Jahre im Rückstand ist.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann auch wegen unehrenhaften Verhaltens auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden. Ausgeschlossene oder gestrichene Mitglieder können an den Verein keinerlei Ansprüche stellen. Sie gehen aller aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte verlustig, sind jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein voll zu erfüllen.

§ 8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) die Rechnungsprüfer:innen
e) das Schiedsgericht

§ 9. Die Generalversammlung; Obliegenheiten und Geschäftsordnung
Jedes dritte Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail oder postalisch (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail- oder Post-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Der Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes und die Bestellung der Kassenprüfer:innen
b) die Entgegennahme ihrer Berichte
c) die Bestimmung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit
d) die Änderung und Ergänzung der Statuten
e) die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Voranschlag
f) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
g) die Entlastung des Vorstandes
h) die Beschlussfassung über die Veranstaltung von Tagungen und über sonstige Angelegenheiten, insbesondere solche, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für den gesamten Verein von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen werden sollten
i) die Auflösung des Vereins

Außerordentliche Generalversammlungen, Vorstandssitzungen und andere Fachveranstaltungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine a. o. Generalversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich verlangen und begründen. Ebenso muss eine a. o. Generalversammlung auf Verlangen der Rechnungsprüfer:innen einberufen werden. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Das Verfahren zur Einberufung der a. o. Generalversammlung ist das gleiche wie bei der ordentlichen Generalversammlung.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand per E-Mail oder postalisch einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins teilnimmt. Nehmen weniger Mitglieder teil, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes Mitglied nur eine weitere Stimme übernehmen kann.

Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen der Beschluss über die Vereinsauflösung, der eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erfordert. Erfolgt ein Antrag auf geheime Abstimmung, so sind die Wahlen dementsprechend vorzunehmen. Das gleiche gilt für Beschlüsse. Bei Wahlen gilt ein Wahlvorschlag, der Stimmengleichheit erzielt, als abgelehnt. Bei Beschlüssen, die Stimmengleichheit erzielen, gibt die Stimme der:des Vorsitzenden, die:der mitzustimmen hat, den Ausschlag.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die:der Vorsitzende des Vereines, in dessen:deren Verhinderung sein:e:ihr:e Stellvertreter:in. Wenn auch diese:r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Über die Generalversammlung sind Niederschriften zu führen, in denen der Versammlungs- oder Sitzungsverlauf in seinen wichtigsten Teilen kurz festgehalten wird. Alle Beschlüsse sind jedoch im Wortlaut in die Niederschrift aufzunehmen. Ebenso sind bei Wahlen die Wahlvorschläge und die Wahlergebnisse wörtlich genau anzuführen. Jede Niederschrift ist vom:von der Vorsitzenden und vom:von der Schriftführer:in zu unterschreiben. Die Niederschriften sind in einem "Protokollbuch" zu sammeln. Spätestens drei Monate nach jeder Generalversammlung ist das Protokoll derselben allen Mitgliedern des Vereins zur Kenntnis zu bringen.

§ 10. Vorstand und Beirat
Der Vorstand besteht aus dem:der Vorsitzenden, dem:der stellvertretenden Vorsitzenden, dem:der Schriftführer:in, dem:der stellvertretenden Schriftführer:in, dem:der Kassier:in, dem:der stellvertretenden Kassier:in.

Im Vorstand sollen möglichst viele facheinschlägige Berufsgruppen vertreten sein. Ein Mitglied des Vorstandes soll Vorstandsmitglied des Vereines für Volkskunde in Wien sein. Der:die Vorsitzende soll ein:e Universitätslehrer: in sein, seine:ihre Amtsdauer soll zwei Perioden nicht übersteigen.

Der wissenschaftliche Beirat wird auf Vorschlag des Vorstands auf der Generalversammlung gewählt. Er ist ein Gremium mit beratender Funktion. Als solches berät er den Vorstand in organisatorischen, wissenschaftlichen und praktischen Angelegenheiten. Empfehlungen des Beirats müssen vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung nur zur Kenntnis genommen werden; bindend sind erst auf der Grundlage einer solchen Empfehlung zustande gekommene Beschlüsse von Vorstand und:oder Mitgliederversammlung. Über ein gesondertes Stimmrecht verfügt der Beirat nicht. Mindestens ein Mitglied des Beirates soll aus dem Kreis der Berufsanfänger:innen kommen, dessen:deren Interessen vom Vorstand wahrzunehmen sind. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Im Falle einer Verhinderung werden Schriftführer:in und Kassier:in durch ihre Stellvertreter:innen, im Falle deren Verhinderung durch die Mitglieder des Beirats vertreten.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines:einer Nachfolgers:Nachfolgerin wirksam. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine:ihre Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer:innen: verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

§ 11. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Die:Der Vorsitzende, bei dessen:deren Verhinderung die:der stellvertretende Vorsitzende:, vertritt den Verein nach außen. Er:Sie beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt in ihnen den Vorsitz. Er:Sie vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung. Der:die stellvertretende Vorsitzende und die Beiräte haben die:den Vorsitzende:n: in den Angelegenheiten der Vereinsführung zu beraten und zu unterstützen. Die:Der Schriftführer: in führt bei den Sitzungen und Versammlungen das Protokoll, verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und verwaltet das Archiv des Vereins. Die:Der Kassier: in hebt die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen ein und besorgt die Auszahlungen. Zu diesem Zweck hat er:sie ein Kassenbuch, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben, zu führen. Er:Sie führt auch das Mitgliederverzeichnis und hat über die geleisteten Mitgliedsbeiträge auf Verlangen Bestätigungen auszustellen. Er:Sie ist dem Vorstand für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich

§ 12. Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
a) die Verwaltung des Vermögens
b) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
c) die Einberufung von o. und a. o. Generalversammlungen
d) die Vorbereitung der Anträge an die Generalversammlung
e) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
f) die Aufstellung des Voranschlages und des Rechnungsberichtes
g) die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind

Der Vorstand ist der Generalversammlung für die Durchführung ihrer Beschlüsse, für die Leitung des Vereins und für die Vermögensgebarung verantwortlich. Er hat darüber anlässlich der o. Generalversammlung Rechenschaft abzulegen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern können die Reisekosten aus Mitteln des Vereins vergütet werden, sofern sie für diese Tätigkeit nicht aus den amtlichen Reisekostenvergütungen ihrer Dienststellen entschädigt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern notwendig. Beschlüsse des Vorstands können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des:der Vorsitzenden, der:die mitzustimmen hat, den Ausschlag. Die Stimmenabgabe ist mündlich bzw. über Antrag eines Mitgliedes schriftlich vorzunehmen. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu führen, die von der:vom Vorsitzenden und von der:vom Schriftführer:in zu unterfertigen und im "Protokollbuch" aufzubewahren sind. Alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins müssen von der:vom Vorsitzenden: und von der:vom Schriftführer:in unterzeichnet sein. Betreffen sie die Vermögensverwaltung und Geldgebarung, so hat anstelle des Schriftführers:der Schriftführerin die:der Kassier:in gemeinsam mit der:dem Vorsitzenden: zu unterzeichnen. Im Verhinderungsfalle sind die Vertreter:innen der genannten Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt.

§ 13. Die Rechnungsprüfer:innen
Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer:innen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte und die Vermögensverwaltung des Vereins zu überwachen sowie die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines anderen Vereinsorgans – mit Ausnahme der Generalversammlung – sein. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 14. Das Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den Mitgliedern untereinander, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, in das ein Streitteil ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter:in wählt und dies dem Vorstand schriftlich mitteilt. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die so namhaft gemachten Schiedsrichter:innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes, an der Sache unbeteiligtes Mitglied des Vereins zum Obmann:zur Obfrau des Schiedsgerichtes. Sollte über dessen Person keine Einigung erzielt werden, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht urteilt, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei der Obmann:die Obfrau mitstimmt. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterschreiben ist. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes wird von allen Vereinsmitgliedern als rechtsverbindlich angesehen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Teilnahme aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15. Auflösung des Vereins
Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, sobald er weniger als sechs Mitglieder zählt. Die Auflösung kann auch mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einer eigens hierzu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Diese hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten – verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie eine:n Abwickler: in zu berufen.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder, ist ausgeschlossen.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die schriftlichen Unterlagen des Vereins sind einem geeigneten Archiv zu übergeben.

(aktualisierte Statuten, Februar 2022)

 

Österreichische Gesellschaft für Empirische Kulturwissenschaft und Volkskunde

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